Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihr QS-System überprüfen zu lassen. Die Baubewilligungsbehörde hätte die Beschwerdegegnerin daher dazu verpflichten müssen, ehe sie über das Baugesuch entscheiden konnte. Da kein geeignetes QS-System vorhanden sei, könne die kantonale Fachstelle faktisch die Einhaltung der Grenzwerte nicht sicherstellen. Die Anlage erfülle somit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht und dürfe keinesfalls bewilligt werden. Von der Erteilung einer Baubewilligung für adaptive Antennen sei daher abzusehen, solange kein QS-Sys- tem für adaptive Antennen definiert, aufgebaut, zertifiziert und auditiert worden sei.