Von einer unzulässigen Privilegierung adaptiver Antennen und der Verletzung des Vorsorgeprinzips kann hier nicht gesprochen werden. Das AUE hat die geplante Mobilfunkanlage unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes geprüft. Es kommt im Fachbericht vom 8. Oktober 2020 und in seiner Stellungnahme vom 13. April 2021 zum Schluss, dass die geplante Mobilfunkbasisstation den Anlagegrenzwert an allen OMEN rechnerisch einhält. Es besteht kein Anlass, die Fachmeinung des AUE anzuzweifeln. Insoweit besteht auch kein Grund, den angefochtenen Gesamtentscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.