Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer höheren Sendeleistung betreiben wollen oder einen Korrekturfaktor aufschalten, müsste sie dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein neues Baugesuch einreichen.16 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es im vorliegenden Fall möglich, die NIS-Belastung der geplanten Anlage anhand der Baugesuchsunterlagen nach einer «Worst-Case-Betrachtung» zu berechnen, um die Einhaltung der Grenzwerte der NISV nachzuweisen. Von einer unzulässigen Privilegierung adaptiver Antennen und der Verletzung des Vorsorgeprinzips kann hier nicht gesprochen werden.