c) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden kein adaptiver Betrieb mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung vorgesehen ist. Die im Standortdatenblatt vom 16. Dezember 2019 (Revision: 1.5) deklarierten Parameter sind schlüssig und für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer höheren Sendeleistung betreiben wollen oder einen Korrekturfaktor aufschalten, müsste sie dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein neues Baugesuch einreichen.16