wird.14 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Beurteilung von adaptiven Antennen nach der «Worst-Case- Betrachtung» bundesrechtskonform ist.15 Aus der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eingefügten Grafik, welche die Betriebszustände der hier geplanten adaptiven Antennen darstellen soll, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere vermögen sie damit die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht infrage zu stellen.