a) Die Beschwerdeführenden monieren, die Baugesuchsunterlagen seien nicht schlüssig und unvollständig. Auch Fachpersonen, denen die Unterlagen zur Beurteilung vorgelegt worden seien, könnten die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Angaben zum massgebenden Betriebszustand der Antenne im Sinne von Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht erkennen. Namentlich würden Angaben darüber fehlen, wie die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme vorliegend berücksichtigt werde. Da das Baugesuch unvollständig sei, sei der Bauentscheid der Vorinstanz aufzuheben.