b) Es ist zwar unbestritten, dass im vorliegenden Fall das Baugesuch nur im lokalen Amtsanzeiger, nicht aber im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde. Die BVD hat jedoch, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, die Veröffentlichung des Baugesuchs im kantonalen Amtsblatt nachträglich veranlasst. Die Rüge der mangelhaften Publikation ist damit gegenstandslos geworden. Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich daher. Die Frage, wie sich die nachträgliche Publikation auf die Verteilung der Verfahrenskosten auswirkt, wird in Erwägung 9 behandelt. 13 So auch Bger 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 3.5, 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 4.2.