In zwei weiteren Beschwerdeverfahren in der Stadt Biel (BVD 110/2020/228 und BVD 110/2020/229) habe die BVD ebenfalls verfügt, dass eine Publikation im Amtsblatt erfolgen müsse. Dies gelte auch für das vorliegende Baugesuch. Da neben der Denkmalpflege auch andere Heimatschutz- und Naturschutzgruppen zur Einsprache berechtigt seien, müsse im vorliegenden Fall zwingend eine Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen.