a) Die Beschwerdeführenden rügen, jedes Baugesuch für eine Mobilfunkanlage müsse grundsätzlich im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Darauf könne nur verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf Schutzgüter des NHG ausgeschlossen bzw. nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen seien. Zudem habe die BVD mit Entscheid vom 30. November 2020 (BVD 110/2020/112) eine Beschwerde aus der Gemeinde Münchenbuchsee wegen fehlender Publikation im kantonalen Amtsblatt gutgeheissen. In zwei weiteren Beschwerdeverfahren in der Stadt Biel (BVD 110/2020/228 und BVD 110/2020/229) habe die BVD ebenfalls verfügt, dass eine Publikation im Amtsblatt erfolgen müsse.