Sie verfügt laut GRUDIS zwar über keine Stockwerkeigentumsanteile an der Liegenschaft G.________ 1. Sie beschäftigt jedoch in den Räumlichkeiten am G.________ 1, die sich rund 400 m vom Antennenstandort entfernt liegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie der Beschreibung auf ihrer Webseite entnommen werden kann.12 Als Inhaberin eines Geschäfts mit Arbeitsplätzen im Einspracheperimeter ist die Beschwerdeführerin 3 somit von der geplanten Mobilfunkanlage stärker betroffen als die Allgemeinheit, weshalb auch ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 7 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-