_ 3 und der Beschwerdeführer 2 an der I.________strasse 3g. Die Distanz dieser Wohnliegenschaften zum Antennenstandort beträgt rund 360 m (B.________ 3) und rund 440 m (I.________strasse 3g). Sie befinden sich somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1038.27 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 ist daher zu bejahen.