Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 7. März 2024 unter Verweis auf die Anträge und Ausführungen in ihrer Beschwerde, sie verzichte auf weitere Bemerkungen zum Beweisverfahren. Gleichzeitig ersuchte sie das Rechtsamt der BVD, die Entfernung des Bauprofils zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Schlussbemerkungen ein. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Risiko der Entfernung des Bauprofils bei ihr liege. 6. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten und den Fachbericht der OLK wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen