In der Folge hob das Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2023 die Sistierung des Verfahrens auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wollen oder nicht, wobei Stillschweigen als Festhalten an der Beschwerde gelte. Da sich die Beschwerdeführenden innert Frist nicht meldeten, führte das Rechtsamt der BVD das Beschwerdeverfahren weiter. Mit Verfügung vom 20. September 2023 beauftragte das Rechtsamt das Regierungsstatthalteramt, das Baugesuch gestützt auf Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG4 im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. Das Regierungsstatthalteramt kam dieser Aufforderung nach.