vom 13. April 2021 zusammenfassend fest, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV mit Auflagen erfülle und bewilligungsfähig sei. Der Fachbericht Immissionsschutz vom 8. Oktober 2020 müsse daher nicht angepasst werden und behalte seine Gültigkeit. Da ein Korrekturfaktor zurzeit nicht vorgesehen sei, sehe es keinen Grund für eine Sistierung des Verfahrens.