Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell beantragt sie, dass in einem Teilentscheid über die Frage der ordnungsgemässen Publikation zu befinden und die Sache allenfalls zur Publikation im kantonalen Amtsblatt oder zur direkten Information der legitimierten Organisationen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz über allfällige Einsprachen entschieden habe. Das AUE hält in seiner Stellungnahme