Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Die Gemeinde Aarberg schliesst in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.