Auch rügen sie, die Baugesuchsunterlagen seien nicht vollständig und schlüssig. In materieller Hinsicht befürchten sie insbesondere, dass für die adaptiven Sendeantennen der geplanten Mobilfunkbasisstation ein Korrekturfaktor gemäss dem Nachtrag «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL1 (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung) angewendet wird. Sie meinen, dass dies indirekt zu einer Erhöhung der Grenzwerte der NISV führe, gegen das Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG2 verstosse und gesetztes- und verfassungswidrig sei.