Allfällige Kosten für die nachträgliche Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 2. und 9. August 2023 wären gestützt auf Art. 52 BewD von der Beschwerdegegnerin zu tragen, wobei für das Inkasso die Stadt Biel zuständig wäre. Im vorliegenden Verfahren hat die Stadt Biel keine solchen Kosten geltend gemacht. c) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr allerdings keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).