Die Beschwerdeführenden waren am Einspracheverfahren beteiligt. Durch eine mögliche fehlerhafte Veröffentlichung hätten sie daher von vornherein keine eigenen Nachteile erlitten. Auch wegen der zeitweisen Sistierung des Verfahrens sind keine separaten Kosten auszuscheiden, zumal diese von Amtes wegen erfolgte und sich nicht auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe stützte. Die Verfahrenskosten der BVD werden daher den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 – 16 auferlegt. Allfällige Kosten für die nachträgliche Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 2. und 9. August 2023 wären gestützt auf Art.