Der Umstand, dass viele Bewohnerinnen und Bewohner gegen die geplante Mobilfunkanlage Einsprache resp. Beschwerde erhoben haben und damit ihr Unbehagen zum Ausdruck gebracht haben, ändert entsprechend nichts an der Bewilligungsfähigkeit der Mobilfunkanlage. 11. Sistierung a) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Vollzugsempfehlung vorliege bzw. bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet seien und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliege.