e) Zusammengefasst steht die geplante Anlage dank der grauen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirkt, im Einklang mit der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 25 GBR. Auch erfolgt durch das Bauvorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 10b BauG und das Ortsbild von Biel wird nicht massgebend geschmälert. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Anlage, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, somit nicht zu beanstanden.