d) Ästhetikvorschriften sollen nicht die private Aussicht von Einsprechenden schützen, sondern die Wahrnehmung von Bauten vom öffentlichen Raum her betrachtet. Aus ihren Ausführungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Antenne von privaten Wohnräumen, können die Beschwerdeführenden entsprechend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Ausführungen zum Vergleich zu Quartieren, die denkmalpflegerisch einen höheren Schutzstatus aufweisen als das Quartier, in welchem das zu beurteilende Bauvorhaben realisiert werden soll. Zu beurteilen ist einzig das vorliegende Bauvorhaben und zwei unterschiedliche Sachverhalte können nicht miteinander verglichen werden.