das Stadtbild von Biel praktisch ungeschmälert erhalten bleiben. Eine fundierte Interessensabwägung erübrigt sich daher und weitere Auflagen sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Bauvorhaben ist zudem auch mit den denkmalpflegerischen Vorschriften vereinbar: Die Distanz zwischen der Mobilfunkanlage und den verschiedenen Baudenkmälern beträgt seit der Ent- 52 Vgl. Vorakten der Stadt Biel pag. 88 17/20 BVD 110/2021/3