e) Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG ist. Das NHG und dessen Ausführungserlasse finden somit direkte Anwendung. Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung.