Art. 23 [GBV] Gesamtwirkung 1 Für die Beurteilung der Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sind insbesondere a. die Gebäudestellung sowie die Orientierung der Fassaden, b. die Gebäudeformen und ihre Gliederung, c. die Materialwahl und ihre Farbgebung sowie d. die Gestaltung der Aussenräume zu berücksichtigen. Art. 25 [GBV] Anforderungen 1 Die gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen ist aufgrund der Bedeutung des Standorts zu beurteilen. Der Gesamtrichtplan Biel ist dabei wegleitend beizuziehen.