9. Rechtliche Grundlage zum Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, für die Anwohnerinnen und Anwohner, deren Schlafzimmer zum Teil lediglich in 20 – 25 Meter Entfernung zur Antenne liegen, wirke die Antenne in ihrem Erscheinungsbild sehr störend. In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 betonen sie, das Wohnempfinden würde insbesondere auf Grund der dominanten Stellung auf dem Lifthäuschen gestört. Zudem beeinflusse die Antenne nicht nur die visuelle Wahrnehmung, sondern die Anzahl Einsprecherinnen und Einsprecher zeige, dass sie generell ein grosses Unbehagen auslöse.