Die zuständigen Fachbehörden sind ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen. Dies gilt auch für Gebiete, in welchen sich Personen mit besonderen Empfindlichkeiten länger aufhalten. Insbesondere sind auch die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzeskonform und bei den Messungen werden auch die (allfälligen) Reflexionen berücksichtigt. Es sind bisher keine Auswirkungen bekannt, die es rechtfertigten, das Bauvorhaben nicht zu bewilligen.