e) Schliesslich gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht beantragt und nicht baubewilligt ist. Wie bereits dargelegt, müsste die Beschwerdegegnerin, wenn sie einen Korrekturfaktor zur Anwendung bringen will, vorgängig ein neues Baubewilligungsgesuch einreichen, dies gilt gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 auch dann, wenn die adaptiven Antennen bereits nach einer «worst case»-Beurteilung baubewilligt wurden. 8. Gesundheit