a) Die Beschwerdeführenden rügen, gestützt auf den neuen technischen Bericht METAS seien Abnahmemessungen immer noch nicht möglich. Je nachdem, wie die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor festlege, resultierten massive Grenzwertüberschreitungen. Zurzeit werde der konservativen Wert k=1 herangezogen. Wenn die Beschwerdegegnerin sich die Messmethode aber selber vorgeben könne, dürfe sie den Korrekturfaktor für die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme anpassen, ohne dass dies in den Standortdatenblätter ausgewiesen würde. Sie sei daher zu verpflichten, die Messmethode für die Basisstationen den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.