a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 31. Dezember 2020 vor, das Einhalten der in der NISV verankerten Grenzwerte stelle eine Bewilligungsvoraussetzung für Mobilfunkantennen dar. Wenn feststehe, dass die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht überprüft werden könne, dürfe die Anlage nicht bewilligt werden, da die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Betrieb der adaptiven Antennen könne in den bestehenden QS-Systemen aber nicht korrekt dargestellt werden, denn das vorhandene QS-System nehme nur einige Mal pro 24 Stunden eine Überprüfung der Antennen-Parameter vor.