a) In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 führen die Beschwerdeführenden aus, die geplante Mobilfunkanlage sei in einem Gebiet geplant, in welchem in einer Entfernung von 240 bis 423 Meter bereits 6 bestehende Mobilfunkanlagen bestünden und zwei weitere Neubauten in Planung seien. Bei dieser Dichte sei davon auszugehen, dass die Abdeckung genügend sei. Um negativen und unnötigen Auswirkungen auf die Landschafts- und Ortsbilder vorzubeugen und sicherzustellen, dass Antennen an den richtigen Standorten geplant würden, sei für die Mobilfunkanlagen eine Sachplanung unumgänglich. Auch deshalb sei die Baubewilligung für den geplanten Neubau aufzuheben.