Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht beantragt und setzte gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ein neues, ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus.16 Für die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdegegnerin ein klassisches «Buebetrickli» anwende und die Antenne wie eine konventionelle Antenne beurteilen aber als adaptive Antenne betreiben wolle, besteht kein Grund. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. Fehlende Planungsgrundlage