Die Übergangsregelung biete nur ungenügend Schutz, da nur derjenigen Moment berücksichtigt werde, wenn die adaptive Antenne in die Breite strahle. Richtigerweise müsste für jede Senderichtung der maximal mögliche Antennengewinn und damit die besondere Abstrahlcharakteristik der adaptiven Antennen berücksichtigt werden. Schliesslich werde bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Antennendiagrammen im Standortdatenblatt tatsächlich den «worst case» darstelle.