a) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 31. Dezember 2020 geltend, es liege noch keine Vollzugshilfe vor. Die Gemeinde habe die Verordnungsbestimmungen für konventionelle Antennen auch für adaptive Antennen angewendet, weil sie der Auffassung sei, dass sie diese in einem «worst case»-Szenario beurteilen dürfe. Bei adaptiven Antennen müssten aber die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden. Daher hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Die Übergangsregelung biete nur ungenügend Schutz, da nur derjenigen Moment berücksichtigt werde, wenn die adaptive Antenne in die Breite strahle.