Schliesslich hat sie sich auch zu den Messmethoden der verschiedenen Strahlungen geäussert. Insgesamt betrachtet hat die Vorinstanz detailliert dargelegt, weshalb sie das Bauvorhaben als bewilligungsfähig und die verschiedenen Einsprachen als unbegründet erachtet. Die Beschwerde belegt denn auch, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 4. Beurteilungsgrundlagen