c) Die Vorinstanz hat sich zur Festlegung der Anlagegrenzwerte ausführlich geäussert und dargelegt, weshalb sie diese ihrem Entscheid zu Grunde legte. In dem die Vorinstanz erläuterte, die Kantone und Gemeinden könnten keine weiteren Einschränkungen verlangen, hat sie dargelegt, dass die Frage der Gesundheitsschäden im Rahmen der Festlegung der Anlagegrenzwerte zu klären ist. Zudem hat sie auch die Berechnungsmethode für adaptive Antennen nach dem «worst case»-Szenario erläutert und erklärt, die entsprechende Beurteilung sei eben trotz der unterschiedlichen Technologie zulässig. Schliesslich hat sie sich auch zu den Messmethoden der verschiedenen Strahlungen geäussert.