a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich mit den in den Einsprachen vorgebrachten Argumenten ungenügend auseinandergesetzt habe und bestenfalls bei ihren Ausführungen auf Bundesgerichtsurteile im Zusammenhang mit 4G verwiesen habe. Insbesondere seien die Aussagen zu den Auswirkungen der Gesundheit in dieser Kürze weder nachvollziehbar noch beurteilbar. Auf die in ihren Schlussbemerkungen hingewiesenen Studien sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen, genauso wenig auf die fehlende Messbarkeit des 1400 MHz Bandes.