a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben sei lediglich regional publiziert worden. Gemäss der Rechtsprechung des BVD müsse aber jede Mobilfunkantenne im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Die Baubewilligung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem sei weder in der Baupublikation noch in den Akten erwähnt worden, dass es sich beim Bauvorhaben um die neue 5G-Technologie mit Beamforming handle. Der Zweck des Bauvorhabens sei damit ungenügend publiziert worden, weshalb Art. 11 Ziff. 1 lit. c BewD7 verletzt worden sei. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben.