Aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers 7 aus der Stadt Biel während des Beschwerdeverfahrens ist er vom Bauvorhaben nicht mehr unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Der Beschwerdeführer 7 ist daher nicht mehr zur Beschwerdeführung legitimiert. Da er seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat, ist darauf folglich nicht einzutreten. Die materielle Beschwer der übrigen Beschwerdeführenden ist unbestritten. Auf ihre form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Publikation im kantonalen Amtsblatt