c) Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind daher formell beschwert. Neben der formellen Beschwer müssen die Beschwerdeführenden aber auch weiterhin materiell beschwert sein, d.h. unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Legitimationsvoraussetzungen müssen nicht nur im Zeitpunkt der Anfechtung gegeben sein, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids.6 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma