Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, es beabsichtige, das Verfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, in dem sich dieses zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste äussere. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Die Beschwerdegegnerin führte mit Eingabe vom 1. Juni 2021 aus, gegen diese Sistierung habe sie keine Einwände. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen. Daraufhin sistierte das Rechtsamt das Verfahren mit Verfügung vom 22. Juni 2021.