Schliesslich sei von der BVD eine akzessorische Normenkontrolle durchzuführen. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob die Grenzwerte der NISV mit dem übergeordneten Recht so noch vereinbar seien. Stelle die BVD die Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 NISV zu adaptiven Antennen fest, so sei das Baugesuch abzulehnen.