Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Rüegsau vom 16. Februar 2021 wird bestätigt.