Kostenüberwälzung an die Beschwerdeführenden widerspricht der Regelung von Art. 52 Abs. 2 BewD demzufolge nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der besagten Bestimmung um eine «Kann-Vorschrift» handelt. Damit bestehen keine Gründe, an der Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden können mit der Rüge bezüglich der Höhe der Verfahrenskosten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 14/16 BVD 110/2021/39 9. Kosten