g) Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Verfahrenskosten hätten gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BewD gekürzt werden sollen. Nach dieser Regelung ist bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen; insbesondere kann bei kleinen Bauvorhaben oder bei verhältnismässig hohen Expertisenkosten von einer vollen Kostenüberwälzung an die Gesuchstellenden abgesehen werden. Zur Diskussion steht hier eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Splitausführung, wofür grundsätzlich das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Von einer Kleinbaute kann somit wie erwähnt nicht gesprochen werden.