Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten mündlich im Voraus auf ihr Recht auf Anhörung und Stellungnahme verzichtet, ändert daran nichts. In Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 31 Abs. 1 VRPG). Es ist daher fraglich, ob per Telefon überhaupt auf das Recht auf Anhörung und Einreichung einer Stellungnahme rechtsgenüglich verzichtet werden kann. Auch in diesem Punkt ist die Kritik der Beschwerdeführenden am Kostenentscheid der Gemeinde unbegründet.