Nebst der Gewährung der Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äussern, erhielten die Beschwerdeführenden zusätzlich Gelegenheit, ihr Baugesuch zurückzuziehen oder eine Projektänderung einzureichen. Das Schreiben diente somit auch dazu, allfällige unnötige Kosten für einen Bauentscheid zu vermeiden. Dieses umsichtige, prozessuale Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde durfte die Kosten für das Schreiben vom 7. Dezember 2020, das sie als Gewährung des rechtlichen Gehörs umschrieb, daher in Rechnung stellen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten mündlich im Voraus auf ihr Recht auf Anhörung und Stellungnahme verzichtet, ändert daran nichts.