Ausserdem sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, wenn Beweismassnahmen getroffen worden sind (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Das war hier der Fall. Mit der Begehung vor Ort führte die Gemeinde eine zusätzliche Beweismassnahme durch. Dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage erneut Gelegenheit zu einer Gesamtwürdigung einräumte, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Nebst der Gewährung der Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äussern, erhielten die Beschwerdeführenden zusätzlich Gelegenheit, ihr Baugesuch zurückzuziehen oder eine Projektänderung einzureichen.