Im fraglichen Schreiben stellte die Gemeinde den Beschwerdeführenden den Bauabschalg in Aussicht und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert 30 Tagen zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, das Baugesuch zurückziehen, eine rechtskräftige Verfügung zu verlangen oder eine bewilligungsfähige Projektänderung einzureichen. Dieses Vorgehen entspricht den Verfahrensbestimmungen des VRPG. Danach hört die Behörde die Parteien nach Art. 21 Abs. 1 VRPG an, bevor sie verfügt oder entscheidet. Ausserdem sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, wenn Beweismassnahmen getroffen worden sind (Art.