e) Unbegründet ist auch die Kritik, wonach ein Ausnahmegesuch nicht nötig gewesen wäre (vgl. Erwägung 6e). Ebenso unbegründet ist der Einwand, wonach das Baugesuch dem Gemeinderat nicht zweimal hätte vorlegt werden müssen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2020 haben die Beschwerdeführenden die Gemeinde zu diesem Vorgehen veranlasst. Die Kosten, die dadurch entstanden, sind daher gestützt auf Art. 6 des Gebührenreglements den Beschwerdeführenden anzulasten. Nach dieser Regelung schuldet derjenige Gebühren und Auslagen, der eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht.